§ 47 – Belegheft, Buchführung

SCHAUMWZWSTV_2010 · Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

(1)Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2)Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge von Wein, der unter Steueraussetzung in andere und aus anderen Mitgliedstaaten befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Ausgangsbücher als ausreichende Aufzeichnungen, es sei denn, das Hauptzollamt ordnet etwas anderes an.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 47 SCHAUMWZWSTV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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