§ 48 – Registrierter Empfänger

SCHAUMWZWSTV_2010 · Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

(1)Wer als registrierter Empfänger nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Gesetzes Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2)Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaubnis wird für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(3)Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Wein als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
(4)Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.
(5)Für den Empfang im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 48 SCHAUMWZWSTV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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