§ 3

SCHBERG · Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung

(1)Wer innerhalb der Schutzbereiche 1.bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen,
2.Inseln, Küsten und Gewässer verändern,
3.in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern
will, bedarf hierzu der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist.
(2)Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SCHBERG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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