§ 6

SCHBERG · Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung

(1)Soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist, haben die Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Schutzbereichs und die anderen Berechtigten auf Verlangen der zuständigen Behörde zu dulden, daß 1.bauliche und andere Anlagen errichtet, unterhalten oder beseitigt werden,
2.Wald oder anderer Aufwuchs angepflanzt oder beseitigt wird.
(2)Bei Beseitigung oder Räumung von Wohnungen ist den Bewohnern eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die ausreichende anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 SCHBERG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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