§ 5

SCHBERG · Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung

(1)Für die Grundstücke und Gewässer eines Schutzbereichs kann, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs dringend erforderlich ist, die Benutzung oder der Gemeingebrauch ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
(2)Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Darstellungen davon anzufertigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 SCHBERG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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