§ 13 – Maschinenprobe

SCHSIHAFV · Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

(1)Der Fahrzeugführer darf auf seinem festgemachten Fahrzeug die Schiffsschraube nur in Gang setzen 1.zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe), wenn die Hafenbehörde hierzu eine Erlaubnis erteilt hat,
2.zu der üblichen kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn durch den Gebrauch der Schiffsschraube das Hafenbecken, die Böschungen und Kaianlagen nicht geschädigt werden,
3.zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage.
(2)§ 33 Absatz 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 SCHSIHAFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 13 SCHSIHAFV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.