§ 14 – Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen

SCHSIHAFV · Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

(1)Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass 1.im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und
2.auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.
Satz 1 gilt nicht für Fender oder Anker.
(2)Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 SCHSIHAFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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