§ 22 – Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge

SCHSIHAFV · Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

(1)Der Fahrzeugführer darf einen Liegeplatz nur dann wechseln, wenn das Fahrzeug so ausreichend bemannt ist, dass es manövrierfähig ist.
(2)Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur verlassen, wenn er für die Zeit seiner Abwesenheit einen schifffahrtskundigen Vertreter eingeteilt hat. Der Vertreter hat sich für die Zeit der Abwesenheit des Fahrzeugführers an Bord aufzuhalten und die Schiffs- und Hafenpapiere in Besitz zu haben.
(3)Die Hafenbehörde kann erlauben, dass für mehrere nebeneinander liegende Fahrzeuge nur eine schifffahrtskundige Person eingeteilt wird.
(4)Für nicht bewohnbare Fahrzeuge und Schwimmkörper, die ständig oder zeitweise ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde eine ortsansässige, für das Fahrzeug verantwortliche Person zu nennen, deren Name und Anschrift auf dem Fahrzeug oder Schwimmkörper gut sichtbar anzubringen sind. Die Hafenbehörde kann diese Erleichterungen im Einzelfall auch für bewohnbare Fahrzeuge zulassen, wenn die Verkehrsverhältnisse es gestatten.
(5)Auf Fischerei- und Sportfahrzeugen sind die Vorschriften des Absatzes 2, auf Verkehrs-, Versetz- und Arbeitsbooten die Vorschriften der Absätze 2 und 4 nicht anzuwenden. In diesem Falle sind jedoch Name und Anschrift sowie Aufenthaltsort des Schiffsführers auf dem Fahrzeug oder dem Schwimmkörper gut sichtbar anzubringen oder beim Hafenkapitän zu hinterlegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 SCHSIHAFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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