§ 24 – Sondervorschriften für Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung

SCHSIHAFV · Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

(1)Ein Fahrzeug, das mit in § 23 bezeichneten Gütern beladen ist, soll so festgemacht werden, dass der Bug in Richtung zur Ausfahrt liegt. Bei Dunkelheit oder stark unsichtigem Wetter darf der Fahrzeugführer eines Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 dieses nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde oder bei Gefahr im Verzuge unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen verholen.
(2)Der Fahrzeugführer eines Fahrzeugs, das mit entzündbaren festen oder flüssigen Stoffen beladen ist, hat Flüssiggasanlagen unverzüglich nach dem Abstellen der Antriebsanlagen für die Dauer der Liegezeit im Hafen abzuschalten und so zu sichern, dass sie nicht unbefugt in Betrieb genommen werden können. Satz 1 gilt nicht für Flüssiggasanlagen, die zur Versorgung der Personen an Bord benötigt werden, während der Dauer der erforderlichen Nutzung in dem dafür erforderlichen Umfang.
(3)Der Fahrzeugführer eines in Absatz 1 genannten Fahrzeugs hat dieses ständig verholbereit zu halten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 SCHSIHAFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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