§ 3

SCHULDSAARUMSTV · Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland

In Franken bleiben bestehen 1.Forderungen und Verbindlichkeiten, die unter Artikel 55 Abs. 5 des Saarvertrages fallen;
2.Forderungen und Verbindlichkeiten, die ohne Rücksicht darauf, daß die französische Währung im Saarland gegolten hat, in Franken begründet worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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