§ 5

SCHULDSAARUMSTV · Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland

(1)Haben Gläubiger und Schuldner über die Umstellung von Forderungen, Verbindlichkeiten oder dinglichen Rechten vor dem Inkrafttreten der Verordnung Vereinbarungen getroffen, so behält es dabei sein Bewenden. § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.
(2)Durch eine Vereinbarung über die Umstellung eines dinglichen Rechts kann die Haftung des Grundstücks ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten nicht erweitert werden. Hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks einer Vereinbarung über die Umstellung des dinglichen Rechts nicht zugestimmt, so ist sie unwirksam. Das Zustimmungserfordernis bestimmt sich nach den beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Rechtsverhältnissen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 SCHULDSAARUMSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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