§ 7

SCHULDSAARUMSTV · Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland

Für die Anwendung dieser Verordnung gelten auf Reichsmark lautende, noch nicht auf Franken oder Deutsche Mark umgestellte Verbindlichkeiten von Personen im Saarland (Artikel 55 Abs. 8 Buchstabe a des Saarvertrages) als auf Franken umgestellt; an Stelle von einer Reichsmark treten zwanzig Franken.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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