§ 4

SCHULDSAARUMSTV · Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland

(1)Auf Franken lautende Hypotheken werden in der Weise umgestellt, daß an Stelle von 100 Franken 0,8507 Deutsche Mark aus dem Grundstück zu zahlen ist. Das gleiche gilt für vor dem 20. November 1947 bestellte Hypotheken, die auf Franken umgestellt, im Grundbuch aber noch nicht in Franken eingetragen worden sind.
(2)Soweit die durch eine Hypothek gesicherte Forderung in Frankreich bestehenbleibt, wird die Hypothek nicht nach Absatz 1 umgestellt. Vereinigt sich eine nach Satz 1 von der Umstellung ausgenommene Hypothek mit dem Eigentum, so wird sie im Zeitpunkt der Vereinigung nach Absatz 1 auf Deutsche Mark umgestellt.
(3)Zur Eintragung des nach Absatz 1 in Deutscher Mark sich ergebenden Nennbetrages einer Hypothek in das Grundbuch bedarf es der Bewilligung des Gläubigers und des Eigentümers. Der Vorlegung des Hypothekenbriefes bedarf es zur Berichtigung des Grundbuches nicht.
(4)Ist eine vor dem 20. November 1947 bestellte, auf Franken umgestellte Hypothek im Grundbuch noch nicht in Franken eingetragen, so kann das Grundbuch nach Absatz 3 berichtigt werden, ohne daß die Umstellung der Hypothek auf Franken einzutragen ist.
(5)Gebühren für die Berichtigung des Grundbuches und für die Ergänzung des Grundbuchauszuges auf dem Hypothekenbrief werden nicht erhoben.
(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten für Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten sowie für Schiffshypotheken und Pfandrechte an Bahneinheiten sinngemäß.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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