§ 2 – Impfverbot

SCHWPESTV_1988 · Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest

(1)Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 SCHWPESTV_1988 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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