§ 3 – Behördliche Anordnungen

SCHWPESTV_1988 · Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 1.für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2.für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, a)eine Untersuchung,
b)eine Absonderung,
c)eine behördliche Beobachtung
anordnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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