Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren
SEEEIGENSICHV · 14 Normen
- § 1Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes
- § 2Verpflichtungen privater Unternehmen
- § 3Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
- § 4Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff
- § 5Anerkennung von Fortbildungslehrgängen
- § 6Risikobewertung
- § 7Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
- § 8Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes
- § 9Sicherheitserklärung
- § 10Kommunikation
- § 11Schulungen und Übungen
- § 12Ordnungswidrigkeiten
- § 13ISO-Normen
- § 14Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a
Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.