§ 2 – Verpflichtungen privater Unternehmen

SEEEIGENSICHV · Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren

(1)Unternehmen im Sinne der Regel 1 Absatz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens sind verpflichtet, den zuständigen Mitarbeitern des Bundesamtes sowie den von diesem ermächtigten Behörden oder beauftragten Stellen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Abwehr äußerer Gefahren auf See 1.auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen,
2.auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
3.Zugang zu den von ihnen betriebenen Schiffen zu gewähren, die dem Anwendungsbereich des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens unterliegen. Dies gilt nicht für geschlossene Räume, die zum privaten Aufenthalt bestimmt sind.
Die Mitarbeiter des Bundesamtes und der von diesem ermächtigten Behörden oder beauftragten Stellen haben sich entsprechend auszuweisen.
(2)Der Schiffsführer eines Schiffes im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens ist verpflichtet, den in Absatz 1 bezeichneten Personen im Rahmen von Kontrollen gemäß der Regel 9 Absätze 1 und 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens 1.Zugang zu dem von ihm betriebenen Schiff zu gewähren, welches dem Anwendungsbereich des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens unterliegt. Dies gilt nicht für geschlossene Räume, die zum privaten Aufenthalt bestimmt sind,
2.auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen,
3.auf Verlangen die notwendigen Dokumente und Unterlagen vorzulegen,
4.bei entsprechenden Anweisungen diesen Folge zu leisten.
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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