§ 5 – Anerkennung von Fortbildungslehrgängen

SEEEIGENSICHV · Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren

(1)Nationale Fortbildungslehrgänge im Sinne des § 4 Abs. 1 werden vom Bundesamt auf Antrag anerkannt, wenn sie den Vorgaben der von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation herausgegebenen Modellkurse 3.19 "Beauftragter zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff" und 3.20 "Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen" (VkBl. 2004 S. 519) entsprechen. Näheres regelt das Bundesamt durch Verwaltungsvorschrift.
(2)Über die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 stellt das Bundesamt einen amtlichen Nachweis für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren aus. Das Bundesamt überprüft stichprobenweise die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1. Hierzu ist ihm der Zugang zu den Fortbildungslehrgängen zu ermöglichen. Erforderliche Unterlagen sind dem Bundesamt auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Wenn die der Anerkennung zu Grunde liegenden Voraussetzungen entfallen, ist diese zu widerrufen und der entsprechende Nachweis einzuziehen oder für ungültig zu erklären.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 SEEEIGENSICHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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