§ 6 – Abgeben von Meldungen über das Meldeportal

SEESCHMELDPORTALG · Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes

Der ersten eingehenden Meldung für ein Befahren deutscher Hoheitsgewässer oder für einen Hafenbesuch wird automatisiert eine Anlaufreferenznummer zugewiesen. Bei jeder weiteren Meldung dieser Fahrt muss der Meldende die Anlaufreferenznummer angeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 SEESCHMELDPORTALG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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