§ 7 – Entgegennahme, Zuordnung und Abruf der Meldungen

SEESCHMELDPORTALG · Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes

(1)Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die eingegangenen Meldungen anhand ihres Typs und der Anlaufreferenznummer automatisiert den Nachrichteneingängen der berechtigten empfangenden Stellen nach Maßgabe deren Anforderungen zugeordnet werden.
(2)Für den Abruf der Meldungen aus den eigenen Nachrichteneingängen ist die jeweilige empfangende Stelle verantwortlich. Unverzüglich nach Quittierung des Eingangs einer Meldung durch die letzte empfangende Stelle, spätestens nach 30 Tagen, wird die Meldung durch die zuständige Behörde automatisiert aus dem Nachrichteneingang gelöscht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 SEESCHMELDPORTALG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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