§ 51 – Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen

SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(1)Angehörigen und Hinterbliebenen werden die Kosten für psychotherapeutische Leistungen in angemessenem Umfang erstattet, wenn 1.die Leistungen zum Ausgleich psychischer Beeinträchtigungen, die mittelbar auf die für die Soldatin oder den Soldaten anerkannte Schädigungsfolge zurückzuführen sind, oder zur Erreichung oder Sicherung des Behandlungserfolgs notwendig sind und
2.der zuständige Leistungsträger oder das private Krankenversicherungsunternehmen seine Leistungspflicht verneint hat.
(2)§ 26 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 51 SEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 51 SEG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.