§ 53 – Schadensersatz

SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(1)Geschädigte Personen haben auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche.
(2)Weitergehende Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn die als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung 1.durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder
2.bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
(3)Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 sind Leistungen nach diesem Gesetz auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen.
(4)Ersatzansprüche gegen andere Personen sowie nach § 31a des Soldatengesetzes bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 53 SEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 53 SEG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.