§ 71 – Vorverfahren

SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(1)§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass 1.es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das Bundesministerium der Verteidigung den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.das Bundesministerium der Verteidigung den Widerspruchsbescheid erlässt,
3.für Soldatinnen und Soldaten, solange sie sich in einem Wehrdienstverhältnis befinden, die Wehrbeschwerdeordnung anzuwenden ist und die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.
(2)Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit für die Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren durch allgemeine Anordnung auf eine andere Behörde übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 71 SEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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