§ 72 – Rechtsweg und Vertretung

SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(1)Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen von 1.Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben,
2.Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Personen.
(2)Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach diesem Gesetz wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. Diese oder dieser kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung an eine Behörde übertragen. Die allgemeine Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 72 SEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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