§ 54 – Beendigungsgründe

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1)Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 13 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt worden ist.
(2)Das Dienstverhältnis endet ferner durch 1.Entlassung,
2.Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48,
3.Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
(3)Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit 1.allgemein durch Rechtsverordnung oder
2.in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Verteidigung
um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.
(4)Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 17.03.2026 – 2 WA 2.25ECLI:DE:BVerwG:2026:170326U2WA2.25.0

    Einem Entschädigungsanspruch nach § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 198 GVG wegen unangemessener Verfahrensverzögerungen zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht und ihrer Zustellung steht nicht entgegen, dass in diesem Verfahrensabschnitt der Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 1 WDO (§ 101 Abs. 1 WDO a. F.) eröffnet ist.

  • BVerwG, Beschl. v. 07.07.2025 – 2 WDB 12.24ECLI:DE:BVerwG:2025:070725B2WDB12.24.0

    1. Die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch die unzuständige Einleitungsbehörde begründet ein Verfahrenshindernis. 2. Die erneute Entlassung einer bereits rechtswirksam ausgeschiedenen Soldatin geht ins Leere und kann die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde nicht verändern.

  • BVerwG, Beschl. v. 31.03.2022 – 1 WB 16/21ECLI:DE:BVerwG:2022:310322B1WB16.21.0

    Der Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve steht nicht im Ermessen des Dienstherren.

  • BVerwG, Beschl. v. 28.01.2022 – 2 WDB 13/21ECLI:DE:BVerwG:2022:280122B2WDB13.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 1/17ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C1.17.0

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