§ 56 – Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.06.2025 – 2 A 433/24
- BVerwG, Beschl. v. 21.05.2025 – 2 WDB 15.24ECLI:DE:BVerwG:2025:210525B2WDB15.24.0
Die Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen einen früheren Soldaten kann nicht damit begründet werden, dass die Anschuldigungspunkte bereits bei der Entlassung vorgelegen, aber nur zu einer Entlassung wegen Eignungsmängeln geführt haben.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 21.05.2025 – 2 A 469/23
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.02.2025 – 2 A 469/23
- BVerwG, Beschl. v. 12.07.2024 – 2 WDB 8/24ECLI:DE:BVerwG:2024:120724B2WDB8.24.0
1. Gegen eine Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WDO ist die Beschwerde nach § 114 Abs. 1 WDO statthaft. 2. Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne von § 83 Abs. 3 Satz 1 WDO.
- BVerwG, Beschl. v. 15.11.2023 – 2 B 9/23ECLI:DE:BVerwG:2023:151123B2B9.23.0
Für die Anwendung der Vorschriften über die Rückforderung von Ausbildungskosten im Soldatengesetz ist der Status maßgebend, den der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung innehat, nicht der Status im Zeitpunkt seiner Ausbildung.
- BVerwG, Urt. v. 07.04.2022 – 2 C 8/20ECLI:DE:BVerwG:2022:070422U2C8.20.0
Bei der Entscheidung über ein teilweises Absehen von der Erstattung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Fall der Wehrdienstverweigerung dürfen bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für das Studium des ehemaligen Soldaten bei der Bundeswehr nur die Kosten zurückgefordert werden, die dem ehemaligen Soldaten bei einem vergleichbaren Studium an einer zivilen Universität entstanden wären. Das schließt es indes nicht aus, im Rahmen der Ermittlung der Erstattungsforderung grundsätzlich einen Betrag in Höhe der dem ehemaligen Soldaten tatsächlich anlässlich seines Studiums bei der Bundeswehr gewährten Reise- und Umzugskosten als Kosten eines vergleichbaren Studiums an einer zivilen Universität anzusetzen.
- BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 B 2/20ECLI:DE:BVerwG:2020:121120B2B2.20.0
1. Das der zuständigen Behörde der Bundeswehr eingeräumte Ermessen hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens bei einem bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakt (§ 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) ist nicht deswegen auf Null reduziert, weil bei der Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 56 Abs. 4 SG a.F. Stundungszinsen festgesetzt worden waren, für die es nach der neueren Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 64 ff.) an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlte. 2. Vertretung i.S.v. § 54 Abs. 3 VwGO sind Bundes- und Landesparlamente sowie Vertretungsgremien von (kommunalen und sonstigen) Selbstverwaltungskörperschaften. 3. § 22 Nr. 4 VwGO erfasst nur aktive Beamte und Soldaten, nicht solche im Ruhestand.
- BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 B 1/20ECLI:DE:BVerwG:2020:121120B2B1.20.0
- BVerwG, Urt. v. 12.03.2020 – 2 C 38/18ECLI:DE:BVerwG:2020:120320U2C38.18.0
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