§ 56 – Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1)Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2)Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3)Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4)Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er 1.auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.nach § 46 Absatz 2a entlassen worden ist,
3.seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
4.nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
5.seine Rechtsstellung verloren hat oder
6.durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.06.2025 – 2 A 433/24
  • BVerwG, Beschl. v. 21.05.2025 – 2 WDB 15.24ECLI:DE:BVerwG:2025:210525B2WDB15.24.0

    Die Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen einen früheren Soldaten kann nicht damit begründet werden, dass die Anschuldigungspunkte bereits bei der Entlassung vorgelegen, aber nur zu einer Entlassung wegen Eignungsmängeln geführt haben.

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 21.05.2025 – 2 A 469/23
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.02.2025 – 2 A 469/23
  • BVerwG, Beschl. v. 12.07.2024 – 2 WDB 8/24ECLI:DE:BVerwG:2024:120724B2WDB8.24.0

    1. Gegen eine Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WDO ist die Beschwerde nach § 114 Abs. 1 WDO statthaft. 2. Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne von § 83 Abs. 3 Satz 1 WDO.

  • BVerwG, Beschl. v. 15.11.2023 – 2 B 9/23ECLI:DE:BVerwG:2023:151123B2B9.23.0

    Für die Anwendung der Vorschriften über die Rückforderung von Ausbildungskosten im Soldatengesetz ist der Status maßgebend, den der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung innehat, nicht der Status im Zeitpunkt seiner Ausbildung.

  • BVerwG, Urt. v. 07.04.2022 – 2 C 8/20ECLI:DE:BVerwG:2022:070422U2C8.20.0

    Bei der Entscheidung über ein teilweises Absehen von der Erstattung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Fall der Wehrdienstverweigerung dürfen bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für das Studium des ehemaligen Soldaten bei der Bundeswehr nur die Kosten zurückgefordert werden, die dem ehemaligen Soldaten bei einem vergleichbaren Studium an einer zivilen Universität entstanden wären. Das schließt es indes nicht aus, im Rahmen der Ermittlung der Erstattungsforderung grundsätzlich einen Betrag in Höhe der dem ehemaligen Soldaten tatsächlich anlässlich seines Studiums bei der Bundeswehr gewährten Reise- und Umzugskosten als Kosten eines vergleichbaren Studiums an einer zivilen Universität anzusetzen.

  • BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 B 2/20ECLI:DE:BVerwG:2020:121120B2B2.20.0

    1. Das der zuständigen Behörde der Bundeswehr eingeräumte Ermessen hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens bei einem bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakt (§ 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) ist nicht deswegen auf Null reduziert, weil bei der Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 56 Abs. 4 SG a.F. Stundungszinsen festgesetzt worden waren, für die es nach der neueren Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 64 ff.) an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlte. 2. Vertretung i.S.v. § 54 Abs. 3 VwGO sind Bundes- und Landesparlamente sowie Vertretungsgremien von (kommunalen und sonstigen) Selbstverwaltungskörperschaften. 3. § 22 Nr. 4 VwGO erfasst nur aktive Beamte und Soldaten, nicht solche im Ruhestand.

  • BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 B 1/20ECLI:DE:BVerwG:2020:121120B2B1.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 12.03.2020 – 2 C 38/18ECLI:DE:BVerwG:2020:120320U2C38.18.0

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