§ 58h – Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 10.02.2025 – 2 WDB 5/24ECLI:DE:BVerwG:2025:100225B2WDB5.24.0
Der Antrag eines früheren Soldaten auf Entlassung aus der Reserve kann nur die Aussetzung, nicht die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens rechtfertigen.
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