§ 59 – Personenkreis
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 13.12.2023 – B 7 AS 15/22 RECLI:DE:BSG:2023:131223UB7AS1522R0
Die für die Dienstleistung eines Soldaten bei einer Reservistenübung gezahlte Mindestleistung ist grundsicherungsrechtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
- BVerwG, Beschl. v. 27.09.2023 – 1 WB 11/22ECLI:DE:BVerwG:2023:270923B1WB11.22.0
- BVerwG, Urt. v. 21.11.2019 – 2 WD 31/18ECLI:DE:BVerwG:2019:211119U2WD31.18.0
Ein einmaliger, nicht geringfügiger Betrugsversuch eines Reserveoffiziers stellt jedenfalls dann ein unwürdiges Verhalten i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG dar, wenn er sich gegen den Dienstherrn richtet.
- BVerwG, Beschl. v. 30.08.2018 – 1 WB 37/17ECLI:DE:BVerwG:2018:300818B1WB37.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 30.08.2018 – 1 WB 15/18ECLI:DE:BVerwG:2018:300818B1WB15.18.0
Der Begriff des Beschwerdeanlasses im Sinne des § 1 Abs. 3 WBO ist nach dem Gegenstand zu bestimmen, auf den sich die Beschwerde und ggf. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezieht. Der frühere Soldat hat dann ein Beschwerderecht nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn die behauptete Verletzung seiner Rechte durch die angefochtene Maßnahme oder der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erlass der unterlassenen oder abgelehnten Maßnahme in die Wehrdienstzeit fällt.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 08.12.2017 – 2 BvR 2019/17ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171208.2bvr201917
- BVerwG, Beschl. v. 04.08.2017 – 6 B 34/17ECLI:DE:BVerwG:2017:040817B6B34.17.0
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 1/17ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C1.17.0
- BVerwG, Urt. v. 10.02.2016 – 2 WD 4/15ECLI:DE:BVerwG:2016:100216U2WD4.15.0
1. Gegen einen Reserveoffizier, der das 60., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme gemäß § 58 Abs. 3 WDO (juris: WDO 2002) verhängt werden, weil er nach freiwilliger schriftlicher Verpflichtung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 SG zu einer Dienstleistung nach § 60 SG herangezogen werden kann. 2. Ein Reserveoffizier, der sich durch Betrug (§ 263 StGB) für Wehrübungen Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe eines fünfstelligen Betrages erschleicht, verstößt gegen die nachwirkende Dienstpflicht aus § 17 Abs. 3 SG. 3. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für das Erschleichen von Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz durch einen Reserveoffizier ist die Herabsetzung im Dienstgrad.
- BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 – 2 C 23/14ECLI:DE:BVerwG:2015:281015U2C23.14.0
Die Heranziehung früherer Berufssoldaten zu Dienstleistungen (hier: zu einer Wehrübung) dient allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr; sie ist nicht dazu bestimmt, privaten Interessen früherer Berufssoldaten zu dienen. Für die Klage eines Reservisten gegen die Feststellung seiner Dienstleistungsunfähigkeit fehlt daher die Klagebefugnis.
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