§ 141

SGG · Sozialgerichtsgesetz

(1)Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2)Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Beschl. v. 21.01.2025 – B 9 SB 39/24 BECLI:DE:BSG:2025:210125BB9SB3924B0
  • BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 7/22 RECLI:DE:BSG:2024:121224UB12R722R0
  • BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 9/22 RECLI:DE:BSG:2024:121224UB12R922R0
  • BSG, Urt. v. 27.09.2023 – B 2 U 13/21 RECLI:DE:BSG:2023:270923UB2U1321R0

    Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist auch dann zurückzunehmen, wenn dessen Rechtmäßigkeit bereits durch rechtskräftiges Feststellungsurteil bestätigt worden ist.

  • BSG, Beschl. v. 07.09.2023 – B 5 RS 4/22 BECLI:DE:BSG:2023:070923BB5RS422B0

    1. Auch nach einem wiederholt gestellten Überprüfungsantrag besteht ein Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts unabhängig davon, ob dieser durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde. 2. Eine Jahresendprämie kann auch in einer Mindesthöhe als erzieltes Arbeitsentgelt glaubhaft gemacht und Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zugrunde gelegt werden, wenn das monatlich erzielte Arbeitsentgelt als ein Teil des Verdienstes bereits nachgewiesen ist. 3. Für die Glaubhaftmachung sind bei der Beweiswürdigung neben allen verfügbaren Beweismitteln und Informationen auch die Prämienfonds-Verordnungen als generelle Tatsachen heranzuziehen.

  • BSG, Urt. v. 20.07.2023 – B 12 KR 8/21 RECLI:DE:BSG:2023:200723UB12KR821R0
  • BSG, Urt. v. 20.07.2023 – B 12 BA 1/22 RECLI:DE:BSG:2023:200723UB12BA122R0

    Die Rechtskraftwirkung eines Urteils schließt eine erneute Entscheidung in einem neuerlichen Rechtsstreit über denselben Streitgegenstand aus, wenn der im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Beigeladene gegen denselben Verwaltungsakt mit Drittwirkung klagt.

  • BSG, Urt. v. 19.04.2023 – B 3 KR 5/22 RECLI:DE:BSG:2023:190423UB3KR522R0
  • BSG, Urt. v. 30.09.2021 – B 9 V 3/21 RECLI:DE:BSG:2021:300921UB9V321R0

    Die Rüge eines Verfahrensmangels erfordert neben der Angabe der verletzten Norm des Prozessrechts und der Schilderung des maßgeblichen Sachverhalts in der Revisionsbegründung auch schlüssige Ausführungen dazu, warum das Berufungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung gegen diese Prozessrechtsnorm verstoßen hat und warum das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann.

  • BSG, Urt. v. 14.07.2021 – B 6 KA 1/20 RECLI:DE:BSG:2021:140721UB6KA120R0

    1. Legt allein die beklagte Behörde Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts ein und erlässt sie anschließend einen Änderungsbescheid, der Gegenstand dieses Berufungsverfahrens wird, bleibt das Berufungsgericht nach Rücknahme der Berufung verpflichtet, über den Änderungsbescheid auf Klage zu entscheiden. 2. Sind Einwendungen des Klägers in die als maßgeblich vorgegebene Rechtsauffassung eines Bescheidungsurteils nicht übernommen worden, ist der Kläger in dem nachfolgenden Verwaltungs- oder Klageverfahren aufgrund der Rechtskraftwirkung dieses Urteils mit den entsprechenden Einwendungen ausgeschlossen.

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