§ 55

SGG · Sozialgerichtsgesetz

(1)Mit der Klage kann begehrt werden 1.die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Soldatenentschädigungsgesetzes ist,
4.die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
(2)Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3)Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RECLI:DE:BSG:2025:111225UB1012KR723R0
  • BSG, Urt. v. 29.10.2025 – B 1 KR 4/24 RECLI:DE:BSG:2025:291025UB1KR424R0
  • BSG, Beschl. v. 23.10.2025 – B 9 SB 6/25 CECLI:DE:BSG:2025:231025BB9SB625C0
  • BSG, Beschl. v. 20.08.2025 – B 9 SB 13/25 BECLI:DE:BSG:2025:200825BB9SB1325B0
  • BSG, Beschl. v. 25.04.2025 – B 1 KR 49/23 BECLI:DE:BSG:2025:250425BB1KR4923B0
  • BSG, Urt. v. 02.04.2025 – B 1 KR 25/23 RECLI:DE:BSG:2025:020425UB1KR2523R0

    1. Die Bestimmung der Notfallstufen-Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Nichtteilnahme eines Krankenhauses an der Notfallversorgung ist nichtig. 2. Ein besonderes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit einer untergesetzlichen Norm besteht auch dann, wenn zwar die Wirkung der Norm nicht ohne weiteren anfechtbaren Vollzugsakt eintritt, die Wirksamkeit der Norm aber auch auf den weiteren Regelungsebenen mit unterschiedlichen Rechtswegen und Prozessbeteiligten entscheidungserheblich wäre.

  • BSG, Urt. v. 19.12.2024 – B 1 KR 17/23 RECLI:DE:BSG:2024:191224UB1KR1723R0
  • BSG, Urt. v. 19.12.2024 – B 1 KR 16/23 RECLI:DE:BSG:2024:191224UB1KR1623R0
  • BSG, Urt. v. 03.12.2024 – B 2 U 9/22 RECLI:DE:BSG:2024:031224UB2U922R0

    1. Gegen die Versagung der Feststellung eines Versicherungsfalls wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben. 2. Die Unzulässigkeit einer mit der Anfechtungsklage kombinierten Verpflichtungs- oder wahlweise Feststellungsklage folgt daraus, dass der grundsätzlich erforderliche Ablehnungsverwaltungsakt in der Sache fehlt, solange nur ein Versagungsbescheid ergangen ist. 3. Die unmittelbare Klage auf Feststellung eines Versicherungsfalls kommt nach dessen Versagung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zwingend geboten ist.

  • BSG, Urt. v. 24.09.2024 – B 7 AS 15/23 RECLI:DE:BSG:2024:240924UB7AS1523R0

    1. Das Erteilen einer Auskunft im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (juris: EUV 2016/679) ist eine Verarbeitung von Daten. 2. Auch die verspätete Auskunft stellt einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung dar, die einen Schadenersatzanspruch begründen kann. 3. Die Feststellung eines Verstoßes gegen die Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung kann Gegenstand einer Feststellungsklage nach nationalem Recht sein.

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