§ 56a
SGG · Sozialgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Beschl. v. 30.06.2022 – B 5 R 15/22 BECLI:DE:BSG:2022:300622BB5R1522B0
- BSG, Beschl. v. 10.03.2022 – B 5 R 309/21 BECLI:DE:BSG:2022:100322BB5R30921B0
- BSG, Beschl. v. 23.02.2022 – B 9 SB 53/21 BECLI:DE:BSG:2022:230222BB9SB5321B0
- BSG, Urt. v. 10.09.2020 – B 3 KR 11/19 RECLI:DE:BSG:2020:100920UB3KR1119R0
Zum Rechtsschutz gegen den ein Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff betreffenden Nutzenbewertungsbeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (erste Stufe), wenn kein Schiedsspruch über den Erstattungsbetrag (zweite Stufe) ergangen ist, sondern eine Erstattungsbetragsvereinbarung getroffen wurde.
- BSG, Beschl. v. 17.12.2019 – B 1 KR 73/18 BECLI:DE:BSG:2019:171219BB1KR7318B0
1. Eine nicht isoliert gerichtlich angreifbare behördliche Verfahrenshandlung ist jede behördliche Maßnahme, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. 2. Hat das Rechtsmittelgericht Zweifel an der Prozessfähigkeit eines Klägers, muss es einen besonderen Vertreter bestellen, wenn das Rechtsmittel des Klägers nicht offensichtlich haltlos ist.
- BSG, Urt. v. 08.08.2019 – B 3 KR 16/18 RECLI:DE:BSG:2019:080819UB3KR1618R0
1. In der Vorinstanz am Rechtsstreit als "Beklagte" am Verfahren Beteiligte müssen in der Rechtsmittelinstanz nicht - entsprechend ihrer zutreffenden Rolle - als notwendig Beizuladende formell beigeladen werden, wenn sich dies auf das Ergebnis des Rechtsstreits nicht auswirkt. 2. Der Schiedsstelle steht grundsätzlich die Befugnis zu, vorab formell über die am Schiedsverfahren Beteiligten zu entscheiden. 3. Gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle über die am Schiedsverfahren Beteiligten ist eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. 4. Bei einer Normsetzung durch Selbstverwaltungsorgane (hier: Zustandekommen einer Rahmenvereinbarung nach § 130b SGB V) ist eine hinreichende Betroffenenpartizipation sicherzustellen. 5. Wird die Betroffenenpartizipation kraft Gesetzes über die Beteiligung von Verbänden gewährleistet, muss die Pluralität betroffener unterschiedlicher Interessen bei der Auswahl der Verbände sachgerecht abgebildet werden.
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