§ 55a
SGG · Sozialgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Beschl. v. 20.08.2025 – B 9 SB 13/25 BECLI:DE:BSG:2025:200825BB9SB1325B0
- BVerwG, Beschl. v. 24.05.2024 – 5 BN 1/23ECLI:DE:BVerwG:2024:240524B5BN1.23.0
- BSG, Beschl. v. 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 BECLI:DE:BSG:2015:120215BB10UEG814B0
1. Rechtshängig gewordene Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer können vom LSG nicht durch unanfechtbaren Beschluss der Berufsrichter "als letztlich unbeachtliche Begehren auf sonstige Weise" ausgetragen werden. 2. Beendet das LSG das Verfahren durch einen nach dem SGG nicht vorgesehenen sonstigen Beschluss, findet nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz gegen diesen dasjenige Rechtsmittel statt, das bei prozessordnungsgemäßem Vorgehen statthaft wäre. 3. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren ist das LSG berechtigt, die Verfahrensförderung davon abhängig zu machen, dass der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss zahlt. 4. Zu den Folgen einer fehlenden (fristgerechten) Gebührenzahlung.
- BSG, Urt. v. 04.06.2014 – B 14 AS 53/13 RECLI:DE:BSG:2014:040614UB14AS5313R0
Eine Satzung mit einer Gesamtangemessenheitsgrenze der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach dem SGB 2 erfordert die realitätsgerechte Abbildung des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt sowohl für die Unterkunftsaufwendungen als auch für die Heizaufwendungen.
- BSG, Urt. v. 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 RECLI:DE:BSG:2013:171013UB14AS7012R0
Die Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Satzung erfordert die zeit- und realitätsgerechte Erfassung der sozialen Wirklichkeit in gleicher Weise, wie es der Verwaltung bei der Bestimmung des abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarfs vorgegeben ist.
- BSG, Urt. v. 11.04.2013 – B 2 U 4/12 RECLI:DE:BSG:2013:110413UB2U412R0
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