§ 77

SGG · Sozialgerichtsgesetz

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RECLI:DE:BSG:2025:111225UB1012KR723R0
  • BSG, Beschl. v. 12.08.2025 – B 1 KR 54/24 BECLI:DE:BSG:2025:120825BB1KR5424B0
  • BSG, Urt. v. 14.05.2025 – B 4 KG 1/24 RECLI:DE:BSG:2025:140525UB4KG124R0

    Die Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde über einen nicht formgerecht erhobenen Widerspruch bindet die Gerichte nicht.

  • BSG, Urt. v. 06.03.2024 – B 6 KA 2/23 RECLI:DE:BSG:2024:060324UB6KA223R0

    Wurde der bis zum 31.12.2015 einschlägige Investitionskostenabschlag in Höhe von 10 vom Hundert versehentlich nicht vom vertragsärztlichen Honorar eines öffentlich-geförderten Krankenhauses abgezogen, darf nach Abschluss der vierjährigen Ausschlussfrist nur das Honorar nachträglich gekürzt werden, dessen Festsetzung noch nicht bindend geworden ist.

  • BSG, Urt. v. 27.09.2023 – B 2 U 13/21 RECLI:DE:BSG:2023:270923UB2U1321R0

    Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist auch dann zurückzunehmen, wenn dessen Rechtmäßigkeit bereits durch rechtskräftiges Feststellungsurteil bestätigt worden ist.

  • BSG, Urt. v. 27.10.2022 – B 10 EG 4/20 RECLI:DE:BSG:2022:271022UB10EG420R0

    Bei der Berechnung des Elterngelds aus der Differenz zwischen dem vorgeburtlichen Einkommen und dem nachgeburtlichen Einkommen sind Bezugsmonate ohne oder nur mit negativen Einkünften der elterngeldberechtigten Person nicht zu berücksichtigen.

  • BSG, Urt. v. 25.08.2022 – B 9 V 2/21 RECLI:DE:BSG:2022:250822UB9V221R0

    Die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit als anspruchsbeendender Dauerzustand darf von der Versorgungsverwaltung rückwirkend und zeitgleich mit der endgültigen Versagung des Anspruchs auf Versorgungskrankengeld erfolgen, wenn dieser zuvor geruht hat.

  • BSG, Urt. v. 07.04.2022 – B 5 R 24/21 RECLI:DE:BSG:2022:070422UB5R2421R0

    1. Die Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung enthält einen feststellenden Verwaltungsakt. 2. Der Rentenversicherungsträger ist befugt, durch Verwaltungsakt festzustellen, in welchem Umfang der gegen ihn gerichtete Nachzahlungsanspruch eines Versicherten wegen des bestehenden Erstattungsanspruchs eines Dritten erloschen ist. 3. Das erforderliche Vorverfahren ist auch dann durchgeführt, wenn die Verwaltung einen Widerspruch fälschlich als unzulässig zurückweist.

  • BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 7/19 RECLI:DE:BSG:2021:160321UB2U719R0

    1. Unabhängig von den räumlichen Umgebungsbedingungen liegen "extreme Einwirkungen" im Rahmen der Berufskrankheit "Siderofibrose" vor, sobald der Versicherte mindestens zehn Jahre bzw 15 000 Stunden einer Schweißrauchbelastung von mindestens 5,5 mg pro m³ Atemluft ausgesetzt ist. 2. Verneinen Unfallversicherungsträger in Formularbescheiden sowohl den Versicherungsfall als auch Ansprüche auf Leistungen, so verlautbart die pauschale Leistungsablehnung keine Verwaltungsakte.

  • BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 17/19 RECLI:DE:BSG:2021:160321UB2U1719R0

    1. Nach dem Tod des Versicherten können sowohl Sonderrechtsnachfolger als auch Erben das allein auf Feststellung des Versicherungsfalls gerichtete Klageverfahren fortführen. 2. Die pauschale Ablehnung aller Leistungen durch den Unfallversicherungsträger in einem die Feststellung eines Versicherungsfalls ablehnenden Bescheid ist in der Regel nicht als verbindliche Entscheidung über Leistungsansprüche auszulegen. 3. Begehren Kläger als Sonderrechtsnachfolger die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, ist das Verfahren für sie kostenfrei.

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