§ 15 – Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz

SOLDURLV · Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten

Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom 15. Februar 1956 (BGBl. I S. 71), zuletzt geändert am 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 450), bleiben unberührt. Der nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub aus dem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf einen Erholungsurlaub, der für den gleichen Zeitraum zusteht, angerechnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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