§ 11 – Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium
SOLDURLV · Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 27.03.2013 – 1 WB 61/12
Die personalbearbeitende Stelle kann die Beurlaubung zum Studium widerrufen, wenn der Sanitätsoffizier-Anwärter seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt.
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