§ 9 – Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte

SOLDURLV · Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten

Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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