§ 7 – Rückübermittlung der Antwortdatensätze

SOZHIDAV_2019 · Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1)Die Auskunftsstellen übermitteln der Vermittlungsstelle die Antwortdatensätze zu den Anfragedatensätzen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Daten zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 werden spätestens fünf Werktage nach Kenntnis über eine schädliche Verwendung an die Vermittlungsstelle übermittelt.
(2)Die Vermittlungsstelle stellt den Trägern der Sozialhilfe die Antwortdatensätze der Auskunftsstellen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, zur Verfügung. Die Antwortdatensätze der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 werden unverzüglich nach Eingang zur Verfügung gestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 SOZHIDAV_2019 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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