§ 9 – Verfahrensgrundsätze

SOZHIDAV_2019 · Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1)Die Vermittlungsstelle legt die technischen Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens, insbesondere den Aufbau, die Übermittlung sowie die Prüfung und Berichtigung der Datensätze, in Verfahrensgrundsätzen fest.
(2)Die Vermittlungsstelle soll die Auskunftsstellen und die obersten Landessozialbehörden an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 SOZHIDAV_2019 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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