§ 14 – Bekanntmachung der Entscheidung

SPRUCHG · Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen 1.der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
2.der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;
3.der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;
4.der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;
5.der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
6.der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft;
7.der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft und
8.der Nummer 8 durch die gesetzlichen Vertreter des Emittenten
bekannt zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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