§ 15 – Kosten
SPRUCHG · Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – II ZB 16/24ECLI:DE:BGH:2026:250226BIIZB16.24.0
Ist der Antragsteller nicht selbst Rechtsanwalt, hat er in einem Spruchverfahren auch dann regelmäßig einen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn er bereits in einer größeren Zahl von Fällen (hier mindestens 20) als Antragsteller in Spruchverfahren aufgetreten ist.
- BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – II ZB 13/13
Ein Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt im Spruchverfahren selbst vertritt, hat regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts.
- BGH, Beschl. v. 13.12.2011 – II ZB 12/11
Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht dem Antragsteller auferlegt werden.
- BGH, Beschl. v. 06.06.2011 – II ZB 7/07
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