§ 17 – Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift
SPRUCHG · Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 23.11.2021 – II ZB 14/21ECLI:DE:BGH:2021:231121BIIZB14.21.0
Der für die Auslagen und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters festgesetzte Betrag ist in entsprechender Anwendung von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verzinsen.
- BGH, Beschl. v. 18.09.2018 – II ZB 15/17ECLI:DE:BGH:2018:180918BIIZB15.17.0
1. Die Zulässigkeit einer vom Landgericht nicht zugelassenen Beschwerde nach § 12 SpruchG setzt voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt. 2. Ist es aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, das Überschreiten der Mindestbeschwer festzustellen, geht dies zu seinen Lasten. 3. Die Werte mehrerer gegen denselben Beschluss im Spruchverfahren erster Instanz gerichteter Beschwerden, die das gleiche Rechtsschutzziel verfolgen, sind bei der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 FamFG zusammenzurechnen.
- BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – II ZB 13/13
Ein Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt im Spruchverfahren selbst vertritt, hat regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts.
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