§ 1 – Inhalt und Aufbau des Registers

SRV · Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister

(1)Das Register enthält die Schutzschriften, die ihm gemäß § 945a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung übermittelt worden sind.
(2)Das Register hat über jede eingestellte Schutzschrift folgende Angaben zu enthalten: 1.die Bezeichnung der Parteien,
2.die bestimmte Angabe des Gegenstands,
3.das Datum und die Uhrzeit der Einstellung der Schutzschrift.
(3)Das Register enthält eine Suchfunktion, die es dem Gericht ermöglicht, nach der Bezeichnung der Parteien zu suchen. Auf Grundlage des nach Satz 1 ermittelten Suchergebnisses kann die Suche durch Angabe des Gegenstands und des Zeitraums der Einreichung eingeschränkt werden.
(4)Die Suchfunktion stellt sicher, dass auch ähnliche Ergebnisse angezeigt und Eingabefehler sowie ungenaue Parteibezeichnungen toleriert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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