§ 4 – Abruf

SRV · Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister

(1)Abruf ist jede Suchanfrage bei dem Register.
(2)Der Abruf des Registers ist nur den zuständigen Gerichten der Länder in elektronischer Form zur Nutzung in anhängigen Verfahren gestattet. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts oder in einem automatisierten Identifizierungsverfahren elektronisch zu prüfen.
(3)Bei jedem Abruf sind die Bezeichnung der Parteien und das gerichtliche Aktenzeichen, sofern ein solches bereits vergeben wurde, anzugeben.
(4)Der Betreiber des Registers stellt die jederzeitige elektronische Abrufbarkeit des Registers sicher. Störungen werden dem abrufenden Gericht unverzüglich mitgeteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 SRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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