§ 3 – Einstellung

SRV · Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister

(1)Eine dem Register elektronisch übermittelte Schutzschrift ist unverzüglich nach ihrer ordnungsgemäßen Einreichung zum elektronischen Abruf und Ausdruck in das Register einzustellen.
(2)Eine Schutzschrift ist in das Register eingestellt, wenn sie auf der für den Abruf bestimmten Einrichtung des Registers elektronisch gespeichert und für die Gerichte der Länder abrufbar ist.
(3)Einstellungen im Register erfolgen ohne inhaltliche Überprüfung der Angaben. Eine Berichtigung von Schutzschriften findet nicht statt.
(4)Dem Absender ist eine automatisiert erstellte Bestätigung über den Zeitpunkt der Einstellung zu erteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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