§ 46 – Rücknahme und Widerruf der Bestellung

STBERG · Steuerberatungsgesetz

(1)Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(2)Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte 1.eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(3)In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4)Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.
(5)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 28.11.2017 – VII R 30/15ECLI:DE:BFH:2017:U.281117.VIIR30.15.0

    1. NV: Einwendungen gegen die Forderungen des um Beitreibung ersuchenden Staats, gegen den ursprünglichen Vollstreckungstitel oder gegen den einheitlichen Vollstreckungstitel sind bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Staats geltend zu machen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EUBeitrG). 2. NV: Wird das Beitreibungsverfahren ruhend gestellt, um den Ausgang der Verfahren im ersuchenden Staat abzuwarten, ist eine zwischenzeitliche Prüfung, ob Beitreibungshilfe aus Rechtsgründen ausscheidet, nicht erforderlich. Erst wenn die Fortsetzung der Beitreibung unmittelbar droht, ist im ersuchten Staat zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Beitreibung vorliegen. 3. NV: Diese Aufteilung entspricht effektivem Rechtsschutz; sie dient der Vermeidung von Doppel- und Mehrfachprüfungen und widerstreitender Entscheidungen.

  • BFH, Beschl. v. 22.08.2017 – VII B 23/17ECLI:DE:BFH:2017:B.220817.VIIB23.17.0

    1. NV: Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist der Vermögensverfall bei einer Eintragung des Steuerberaters in das Schuldnerverzeichnis des § 882b ZPO ungeachtet der Gründe, die zu der Anordnung der Eintragung geführt haben, zu vermuten . 2. NV: Die aus der Eintragung des Steuerberaters in das Schuldnerverzeichnis folgende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, wenn der Steuerberater durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist . 3. NV: Der Steuerberater hat hierfür seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle gegen ihn erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können . 4. NV: Die dem vermuteten Vermögensverfall entgegengesetzte Angabe vorhandener Vermögenswerte des Steuerberaters, die zur Begleichung der Verbindlichkeiten reichen, erfordert außerdem den Nachweis, dass diese auch tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen . 5. NV: Soweit geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis seien entfallen, müssen der Nachweis getilgter Forderungen erbracht und eine Löschungsbestätigung vorgelegt werden .

  • BFH, Beschl. v. 17.08.2016 – VII B 59/16

    Der Eintritt eines Vermögensverfalls ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch dann zu vermuten, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Recht eröffnet worden ist.

  • BFH, Beschl. v. 25.01.2016 – VII B 97/15

    NV: Eine Verfügung, mit der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Ausschlussfrist zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gesetzt wird, muss vom verfügenden Richter mit einer Unterschrift versehen werden, so dass eine Paraphe nicht ausreicht.

  • BFH, Beschl. v. 10.11.2015 – VII B 113/15

    1. NV: Auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision können die Verfahrensbeteiligten auf die Hauptsache bezogene übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben . 2. NV: Die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen setzt jedoch voraus, dass die Beschwerde zulässig ist. Erweist sich diese als unzulässig, sind die Erklärungen unbeachtlich, so dass nicht nur über die Kosten, sondern über die Beschwerde selbst zu entscheiden ist .

  • BFH, Beschl. v. 05.06.2015 – VII B 181/14

    1. NV: Die Darlegungs- und Feststellungslast, dass trotz des nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zu vermutenden Vermögensverfalls die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater . 2. NV: Wenn über das Vermögen des Steuerberaters das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorliegen, braucht das FG zur Bestätigung der Entscheidung der Steuerberaterkammer eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen nicht nachzuweisen . 3. NV: Der Vermutung des Vermögensverfalls steht nicht entgegen, dass im Insolvenzverfahren bisherige Mandanten des Steuerberaters keine Forderungen angemeldet haben .

  • BFH, Beschl. v. 30.03.2015 – VII B 3/15

    NV: Die dem Steuerberater obliegende Darlegungslast, Umstände zu belegen, die den gesetzlich vermuteten Vermögensverfall widerlegen, erstreckt sich nicht nur auf den Nachweis von Vermögensgegenständen, sondern auch darauf, dass diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen .

  • BFH, Beschl. v. 25.06.2014 – VII B 183/13

    1. NV: Ein nicht allein aus sich heraus verständlicher Tenor führt nicht zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses, wenn er unter Heranziehung der Entscheidungsgründe eindeutig ausgelegt werden kann. 2. NV: Ein zu Unrecht abgelehnter Befangenheitsantrag führt nur dann zu einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn der betreffende Beschluss greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war. Eine fehlerhafte Streitwertfestsetzung kann kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein. 3. NV: Bei einer Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO.

  • BFH, Urt. v. 18.03.2014 – VII R 14/13

    1. NV: Ist ein Steuerberater im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aufgrund des Erlasses eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO a.F. in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet und die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen. 2. NV: Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kann --unter Berücksichtigung der dem Steuerberater obliegenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse-- nur widerlegt werden, wenn durch den Nachweis der maßgebenden Tatsachen zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Steuerberater im Zeitpunkt der Entscheidung wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

  • BFH, Beschl. v. 13.02.2014 – VII B 109/13

    1. NV: Es obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater, den Nachweis zu führen, dass sich die Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben oder dass mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass er seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird. 2. NV: Ist im Schuldnerverzeichnis ein nach § 901 ZPO erlassener Haftbefehl eingetragen, erstreckt sich die Darlegungspflicht auch auf die Löschung einer solchen Eintragung oder auf die konkreten Umstände, nach denen die Eintragung des Haftbefehls vorzeitig zu löschen ist.

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