§ 47 – Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
STBERG · Steuerberatungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 15.12.2015 – VII B 176/14
NV: Dass bereits die Beibehaltung der Bestellung als Wirtschaftsprüfer und die damit verbundenen Möglichkeit der Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers ausreicht, um die Fortführung des Titels "Steuerberater" gemäß § 47 Abs. 3 StBerG widerrufen zu können, steht nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass der Berufsangehörige für eine Fortführung des Titels gemäß § 47 Abs. 2 StBerG in keiner Weise mehr beruflich tätig sein darf und sich vollständig in sein Privatleben zurückgezogen haben muss.
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