§ 48 – Wiederbestellung

STBERG · Steuerberatungsgesetz

(1)Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden, 1.wenn die Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erloschen ist; wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) verzichtet, kann die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf nicht zu erwarten war;
2.wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind;
3.wenn die Bestellung nach § 46 widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.
(2)Die Vorschriften des § 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend für die Wiederbestellung.
(3)Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundertfünfundzwanzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 24.09.2014 – VII B 101/13

    NV: Für die Versagung einer (Wieder)Bestellung als Steuerberater gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG ist nicht die tatsächliche Verletzung von Berufspflichten maßgeblich, sondern ein allgemeines Verhalten des Bewerbers bzw. Wiederbewerbers, welches Rückschlüsse auf dessen künftige Einstellung zu den Berufspflichten eines Steuerberaters zulässt.

  • BFH, Urt. v. 09.08.2011 – VII R 46/10

    Über die Wiederbestellung eines Steuerberaters ist auch dann eine Rechts- und keine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn der Steuerberater auf seine Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet hatte.

  • BFH, Urt. v. 09.08.2011 – VII R 2/11

    Eine Tätigkeit als sog. Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn durch die in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit die selbständige Steuerberatertätigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt werden kann.

  • BFH, Urt. v. 17.05.2011 – VII R 47/10

    Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank ist gewerblich und daher mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme besteht nur, wenn eine konkrete Gefährdung der Berufspflichten des Steuerberaters mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Hierfür trägt der Antragsteller die Darlegungslast und Feststellungslast. Eine gewerbliche Tätigkeit schließt die Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater, die die ausschließliche Wahrnehmung steuerberatender Tätigkeiten beim Arbeitgeber voraussetzt, aus .

  • BFH, Beschl. v. 27.01.2011 – V S 31/10

    1. NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt . 2. NV: Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a StBerG umfasst nicht die Vertretungsbefugnis vor dem Bundesfinanzhof .

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