§ 1

STEINKAGSAARG · Gesetz über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft

Als neuer Rechtsträger für die Steinkohlenbergwerke im Saarland (Artikel 85 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 - Saarvertrag - Bundesgesetzblatt II S. 1587) ist eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Saarbrücken (Gesellschaft) zu errichten. Das Saarland ist berechtigt, sich an der Errichtung der Gesellschaft durch Übernahme von Aktien in Höhe von 26 vom Hundert des Grundkapitals zu beteiligen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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