§ 3

STEINKAGSAARG · Gesetz über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft

Die gemäß § 2 eingebrachten Gegenstände gehen kraft Gesetzes auf die Gesellschaft im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister über. Gleichzeitig gehen die gemäß § 2 übernommenen Verpflichtungen unter Befreiung des bisherigen Schuldners kraft Gesetzes auf die Gesellschaft über. Abgesehen von der Befreiung des bisherigen Schuldners werden die Rechte der Gläubiger, insbesondere ihre Ansprüche gegenüber einem Bürgen sowie ihre Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit durch den Schuldübergang nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erlischt das Unternehmen "Saarbergwerke".

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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