§ 2

STEINKAGSAARG · Gesetz über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft

Die Bundesrepublik Deutschland bringt in die Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, Forderungen, Rechte und Interessen aller Art (Gegenstände), die dem Unternehmen "Saarbergwerke" zur Verfügung stehen oder von ihm verwaltet werden, und die im Zeitpunkt der Einbringung keinem anderen Rechtsträger als dem Unternehmen "Saarbergwerke", der Saargruben-Aktiengesellschaft in Liquidation, dem Saarland oder der Bundesrepublik Deutschland zustehen, mit der Maßgabe ein, daß sämtliche Verpflichtungen des Unternehmens "Saarbergwerke" sowie der Saargruben-Aktiengesellschaft in Liquidation durch die Gesellschaft übernommen werden, abgesehen von den in Artikel 87 Abs. 1 des Saarvertrags von der Übernahme ausgenommenen Lieferverpflichtungen für Kohle.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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